Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) legt für einzelne Energieträger fiktive Überschusserlöse fest, die bei den erneuerbaren Energien aus dem Produkt der erzeugten Strommengen und dem jeweiligen energieträgerspezifischen Monatsmarktwert ermittelt werden [1]. Bei den Anlagenbetreibern verbleiben, nach Abzug energieträgerspezifischer Referenzkosten, differenziert nach der jeweiligen Technologie, die ermittelten Stromgestehungskosten. Einnahmen, die über den Maximalertrag hinausgehen, werden zu 90 % abgeschöpft. Einen Anreiz weiterhin nachfrageorientiert zu produzieren, sollen die verbleibenden 10 % geben.
Im Gegensatz zum europäischen Recht, welches grundsätzlich eine Erlösobergrenze von 180 Euro pro MWh eingeführt hatte um es den betroffenen Erzeugern zu erlauben „ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken“ [2].
Die Einzelheiten zu den Vergütungsstufen in Deutschland führt § 16 StromPBG aus. Entgegen der Vorgabe der EU, die eine Kappung der Erlöse bei 18 €-Cent/kWh vorgibt, werden die Erlöse erneuerbarer Energien in Deutschland drastischer abgeschöpft [3].
Die Zahlung der Überschusserlöse muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Anlagenbetreiber, die vor dem 31.11.2022 einen Vertrag (Power Purchase Agreement, PPA) mit einem Direktvermarkter abgeschlossen haben müssen bei den Referenzkosten eine Untergrenze von 8 EUR pro MWh berücksichtigen, der Sicherheitszuschlag ist auf 1 Euro pro MWh festgelegt.
Dieser Eingriff ist umso erstaunlicher, als die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 der EU-Verordnung eine „diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Umsetzung“ fordern. Eine Studie des Fraunhofer ISE zu den Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien hatte erst in 2021 die Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital bei Wind onshore mit 7 % ermittelt, während die Rendite bei Braun- und Steinkohlekraftwerken während einer Lebensdauer zwischen 30 und 40 Jahren mit mindestens 11 % ermittelt wurde.
„Grundsätzlich müssen wir die Vereinbarkeit mit dem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz in Frage stellen, sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die so den Ausbau der Erneuerbaren Energien behindert. Auch wenn wir uns über das Vertrauen unserer Kunden und die resultierenden Aufträge für die komplexe Ermittlung der Erlösabschöpfung von Windparks mit einer installierten Leistung von über 100 MW freuen, ist die Ungleichbehandlung von Kohlestrom, ohne Abschöpfung, und Erneuerbaren sicherlich problematisch. Aber das kennen wir ja leider bereits zur Genüge aus der Vergangenheit [4]“, so Ubbo de Witt, Geschäftsführer der Projekt GmbH.
[1] https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/anlage_1.html
[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R1854
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg/__16.html
[4] https://www.sonneninitiative.org/buerger/rendite/rendite-detail/news/eeg-umlage-subventioniert-indirekt-kohlekraftwerke/